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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Pfötchenhilfe grenzenlos e. V.

Er hat seine Geschäftsstelle in Erkrath.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und der Abgabenordnung.
  • Der Verein hat die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und in den erforderlichen Zeitabständen zu erneuern.
  • Eine Veränderung der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Finanzamt an.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • den Schutz von Tieren, die ausgesetzt wurden, die in Gefahr sind, die gequält werden oder krank sind sowie Tieren, die ohne triftigen Grund eingeschläfert werden sollen,
    • den Freikauf von Tieren aus ausweglosen Situationen,
    • die Durchführung von Sterilisationen und Kastrationen, um die Nachwuchsflut einzudämmen,
    • die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens in Europa,
    • die Aufklärung über Tierschutzprobleme in Europa,
    • das Tätigwerden in Europa gegen das Tierelend,
    • das Unterstützen und Fördern von Tierschutzeinrichtungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Sind zur Durchsetzung der Vereinsziele Auslagen unumgänglich, ist eine angemessene Auslagenerstattung zulässig.
  • Es darf jedoch keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist unanfechtbar.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 30.- pro Kalenderjahr.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr an die letzte, dem Verein mitgeteilte Anschrift/E-Mail-Adresse zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Tagesordnungs-punkte, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Wahl eines Rechnungsprüfers

 

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. August 2010 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.